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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Eigentümer einer Liegenschaft erwächst aus der dem ASt erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Vornahme von Sondierungsarbeiten für ein geplantes Kraftwerk keine öffentlichrechtliche Duldungspflicht. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr - etwa auch zur Verhinderung des Entstehens von allfälligen Verpflichtungen nach § 13 Abs 8 und Abs 9 Tir NatSchG -
wird durch die öffentlich-rechtliche Bewilligung nach dem Tir NatSchG in keiner Weise berührt.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100026.X03Im RIS seit
20.06.2007