RS Vwgh 1989/2/9 89/10/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1989
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs8;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs9;
NatSchG Tir 1975 §16 Abs4;
NatSchG Tir 1975 §7;

Rechtssatz

Dem Eigentümer einer Liegenschaft erwächst aus der dem ASt erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Vornahme von Sondierungsarbeiten für ein geplantes Kraftwerk keine öffentlichrechtliche Duldungspflicht. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr - etwa auch zur Verhinderung des Entstehens von allfälligen Verpflichtungen nach § 13 Abs 8 und Abs 9 Tir NatSchG -

wird durch die öffentlich-rechtliche Bewilligung nach dem Tir NatSchG in keiner Weise berührt.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100026.X03

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten