RS Vwgh 1989/2/10 86/17/0057

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Veröffentlicht am 10.02.1989
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Zivilrecht
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0165 E 14. März 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Von einem tatsächlichen Einkommensentgang kann beim selbständig Erwerbstätigen nur gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verlorenging. Für diesen Einkommensentgang ist nicht entscheidend, ob der Zeuge im selben Kalender (Wirtschaftsjahr) oder in früheren Jahren Einkünfte erzielte, aus denen sich ein fiktives Stundeneinkommen errechnen ließe. Einkommensteuerrechtliche Verluste schließen entgangenes Einkommen nicht aus. Abgesehen davon, daß es für den Einkommensentgang iSd § 3 Abs 1 Z 2 lit b GebAG nicht auf Jahreseinkünfte iSd EStG ankommt, liegt tatsächlich entgangenes Einkommen auch bei negativen Einkünften vor, wenn Erlöse durch die Zeitversäumung als Zeuge geschmälert werden, wobei sich der Zeuge die infolge der Zeitversäumung ersparten, im notwendigen Zusammenhang stehenden Aufwendungen in Abzug bringen lassen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986170057.X02

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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