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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Dezember 2006, Zl. 261.673/4-II/04/06, betreffend §§ 7 und 12 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch R), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Seine Eltern (Mitbeteiligte zu hg. Zlen. 2006/20/0655 und 2007/20/0048) reisten am 6. April 2004 in das Bundesgebiet ein. Sie beantragten für den in Österreich geborenen Mitbeteiligten am 15. Oktober 2004 Asyl. Persönliche Fluchtgründe des Mitbeteiligten lägen nicht vor.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 11. Mai 2005 im Familienverfahren (vgl. § 10 Asylgesetz 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG)) gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.), und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten Folge und gewährte ihm gemäß § 7 AsylG Asyl; weiters stellte die belangte Behörde gemäß § 12 AsylG fest, dass dem Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Die belangte Behörde führte aus, dem Vater des Mitbeteiligten sei mit Bescheid vom 4. Oktober 2006 gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt worden, sodass "die in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG genannte tatbestandsmäßige Voraussetzung" vorliege. Da nicht ersichtlich sei, dass in Ansehung des Mitbeteiligten die in § 10 Abs. 2 AsylG genannte "Negativvoraussetzung einschlage", sei der Berufung Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2006/20/0655, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem dem Vater des Mitbeteiligten Asyl gewährt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Verwaltungsverfahren über den Asylantrag des Vaters des Mitbeteiligten ist daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der angefochtene Bescheid, dessen Begründung ausschließlich auf § 10 AsylG gestützt wird, ist insofern vor Entscheidung über den Asylantrag jenes Familienangehörigen ergangen, dessen Asylberechtigung Voraussetzung für die Asylgewährung an den Mitbeteiligten ist (§ 10 Abs. 2 AsylG).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 26. Juni 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007200231.X00Im RIS seit
26.08.2008Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008