RS Vwgh 1989/2/10 87/17/0196

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Veröffentlicht am 10.02.1989
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §1;
GebAG 1975 §2 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/7, S 427;

Rechtssatz

Die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens ist nur dann gegeben, wenn irgendeine strafgerichtliche Maßnahme - insbesondere auch bloße Vorerhebungen - gegen einen bekannten oder unbekannten Täter ergriffen wurden (Hinweis E 13.10.1988, 86/17/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170196.X04

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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