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L34009 Abgabenordnung WienNorm
LAO Wr 1962 §171;Rechtssatz
Ein mittels Haftungsbescheides zur persönlichen abgabenrechtlichen Haftung herangezogener Gesamtschuldner ist als Partei des auf ihn ausgedehnten Abgabenverfahrens berechtigt, in die zur Klärung der Frage, ob die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten tatsächlich noch aushaften, erforderlichen Teile des Abgabenkontos des Primärschuldners Akteneinsicht zu nehmen. Das "Steuergeheimnis" steht dem nicht entgegen (Hinweis E 4.10.1983, 82/17/0317, 0327).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986170114.X04Im RIS seit
10.02.1989