RS Vwgh 1989/2/14 89/07/0012

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Veröffentlicht am 14.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Der vom Gesetz geforderte Inhalt einer Berufung (begründeter Berufungsantrag) kann nicht durch einen bloßen Hinweis auf ein anderes, in den Akten befindliches Schriftstück substituiert werden, wenn aus diesem Schriftstück nicht ohne weiteres erkennbar ist, womit der Berufungswerber seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070012.X02

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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