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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird dem Bf der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde nicht zugestellt, sondern erlangt er von diesem Bescheid im Wege der Erstbehörde, welcher der Bescheid "zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt (wurde)", Kenntnis, so ist die Beschwerde im Grunde des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 26 Abs 2 VwGG als zulässig anzusehen. Dem steht - iSd stRsp des VwGH - nicht entgegen, dass der Bf den erstinstanzlichen Bescheid nicht bekämpft hat, da durch die auf die Berufung der mitbeteiligten Partei zurückzuführende Aufhebung dieses Bescheides in einer für den Bf nachteiligen Weise entschieden wurde.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070143.X01Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012