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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine Bedachtnahme auf die im § 13 Abs 3 wie auch die im § 105 WRG verankerten öffentlichen Interessen kommt allein im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach §§ 11 bis 13 sowie § 105 WRG, nicht aber außerhalb und gesondert von einem solchen (in einem eigenen nachfolgenden Verfahren) in Betracht. Unterbleibt die Geltendmachung der genannten öffentlichen Interessen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, so bietet dieses Versäumnis der Wasserrechtsbehörde keine Handhabe, in einem eigenen, dem Bewilligungsverfahren nachfolgenden Verfahren bescheidmäßig in das dem Bewilligungswerber rechtskräftig verliehene Wasserbenutzungsrecht einzugreifen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070143.X03Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012