RS Vwgh 1989/2/14 88/07/0143

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Veröffentlicht am 14.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §13;

Rechtssatz

Eine Bedachtnahme auf die im § 13 Abs 3 wie auch die im § 105 WRG verankerten öffentlichen Interessen kommt allein im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach §§ 11 bis 13 sowie § 105 WRG, nicht aber außerhalb und gesondert von einem solchen (in einem eigenen nachfolgenden Verfahren) in Betracht. Unterbleibt die Geltendmachung der genannten öffentlichen Interessen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, so bietet dieses Versäumnis der Wasserrechtsbehörde keine Handhabe, in einem eigenen, dem Bewilligungsverfahren nachfolgenden Verfahren bescheidmäßig in das dem Bewilligungswerber rechtskräftig verliehene Wasserbenutzungsrecht einzugreifen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070143.X03

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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