RS Vwgh 1989/2/14 89/07/0034

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Veröffentlicht am 14.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0032 B 14. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Gibt ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Beschwerdefrist seiner Kanzleiangestellten den Auftrag, Original und Gleichschrift einer VwGH-Beschwerde seines Mandanten zur Post zu geben und unterlässt es die Angestellte auf Grund ihres Versehens, das Original der Beschwerde dem VwGH zu übermitteln, was zur Versäumung der Beschwerdefrist führt, so liegt ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund nach § 46 Abs 1 VwGG vor, wenn der Rechtsanwalt noch am Tage der Erteilung der genannten Anweisung bei seiner Kanzleiangestellten nachfragt, ob sie ihren Auftrag erledigt habe, und wenn er nach Bejahung dieser Anfrage vorerst die tatsächliche Absendung des Originals der Beschwerde annimmt, wobei ihm die Unterlassung der Absendung jedoch erst am nächsten Tag bewusst wird. In diesem Fall liegt der Versäumung der Beschwerdefrist ausschließlich ein Versehen der Kanzleiangestellten des Parteienvertreters zu Grunde, dessen Vorliegen trotz ausreichender Kontrolle erst am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu Tage getreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070034.X01

Im RIS seit

14.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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