RS Vwgh 1989/2/14 84/07/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1989
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Der seinen Rechten nachteiligen Abweichungen nicht zustimmende Betroffene kann gem § 121 Abs 1 WRG nicht verlangen, daß die Beseitigung der Abweichungen zur Bedingung der - bis zur Durchführung der gänzlichen "Übereinstimmung" aufzuschiebenden - Kollaudierung gemacht wird. Eine Beseitigung von Abweichungen kann auch die Vornahme unterlassener, im Bewilligungsbescheid auferlegter Verpflichtungen darstellen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984070276.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten