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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Der seinen Rechten nachteiligen Abweichungen nicht zustimmende Betroffene kann gem § 121 Abs 1 WRG nicht verlangen, daß die Beseitigung der Abweichungen zur Bedingung der - bis zur Durchführung der gänzlichen "Übereinstimmung" aufzuschiebenden - Kollaudierung gemacht wird. Eine Beseitigung von Abweichungen kann auch die Vornahme unterlassener, im Bewilligungsbescheid auferlegter Verpflichtungen darstellen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984070276.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012