RS Vwgh 1989/2/14 88/07/0143

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Veröffentlicht am 14.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Sache des Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs 4 AVG ergibt sich aus dem Umfang der Berufungsanfechtung. Diese Grenze darf die Berufungsbehörde nicht überschreiten.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070143.X04

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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