RS Vwgh 1989/2/17 88/18/0356

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Veröffentlicht am 17.02.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter der medizinischen Unmöglichkeit, die Atemluftprobe durchzuführen, sind physiologische Gründe, wie zB Zustand nach Schädelfraktur (Hinweis E 16.9.1981, 81/03/0045) oder atemphysiologische Schwierigkeiten (Hinweis E 15.2.1984, 83/03/0130) zu verstehen, nicht aber eine Bewußtseinsstörung - die im Falle ihrer Erweislichkeit die Zurechnungsfähigkeit gem § 3 Abs 1 VStG ausschließen würde.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 medizinische Unmöglichkeit, die Atemluftprobe durchzuführen Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 medizinische Unmöglichkeit, die Atemluftprobe durchzuführen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180356.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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