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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Unter der medizinischen Unmöglichkeit, die Atemluftprobe durchzuführen, sind physiologische Gründe, wie zB Zustand nach Schädelfraktur (Hinweis E 16.9.1981, 81/03/0045) oder atemphysiologische Schwierigkeiten (Hinweis E 15.2.1984, 83/03/0130) zu verstehen, nicht aber eine Bewußtseinsstörung - die im Falle ihrer Erweislichkeit die Zurechnungsfähigkeit gem § 3 Abs 1 VStG ausschließen würde.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 medizinische Unmöglichkeit, die Atemluftprobe durchzuführen Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 medizinische Unmöglichkeit, die Atemluftprobe durchzuführenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180356.X03Im RIS seit
11.07.2001