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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Hat der KFZ Lenker vorgebracht, eine, eine positive Rombergprobe ergebende, Gleichgewichtsstörung trete bei ihm bereits im Zusammenhang mit geringem Alkoholkonsum auf, wobei er vermute, dass diese Gleichgewichtsstörung auf eine einmal erlittene Gehirnerschütterung zurückzuführen sei, dann könnte diese Frage für die Beurteilung der vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Fahruntüchtigkeit durch Alkohol von Bedeutung sein (Die Beh hätte daher hier klären müssen, ob der KFZ Lenker tatsächlich einmal, und zwar wann, eine Gehirnerschütterung welchen Grades erlitt und ob aus dieser Gehirnerschütterung eine dauernde Gleichgewichtsstörung zurückgeblieben ist, welche bewirken konnte, dass die Rombergprobe bei ihm bereits bei einem so geringen Alkoholkonsum positive Ergebnisse brächte, wie es bei einem Gesunden nicht der Fall wäre. Sollte eine solche relative Alkoholintoleranz objektivierbar sein, so wäre zu prüfen, ob dieser Umstand dem KFZ Lenker zur Zeit der Tat und vorher bekannt war oder bekannt sein musste, ob ihn somit an einer wenn auch objektiv geringen Alkoholisierung, die zufolge seines Körperzustandes aber ungewöhnliche Auswirkungen iS einer Fahruntüchtigkeit auslöst, ein Verschulden trifft. Nur in einem solchen Fall, dass er seine relative Alkoholintoleranz kannte oder kennen musste wäre ein Schuldspruch wegen seiner objektiv gegebenen Fahruntüchtigkeit gerechtfertigt gewesen).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Alkoholintoleranz Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Verfahrensrecht VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180353.X01Im RIS seit
28.08.2006