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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Gewährung von Parteiengehör allein zur beabsichtigten Änderung eines erstinstanzlichen Spruches durch die Berufungsbehörde ist nicht vorgesehen, weil sich das Parteiengehör seinem Wesen nach auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bezieht.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180351.X03Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011