RS Vwgh 1989/2/17 88/18/0351

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Veröffentlicht am 17.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Gewährung von Parteiengehör allein zur beabsichtigten Änderung eines erstinstanzlichen Spruches durch die Berufungsbehörde ist nicht vorgesehen, weil sich das Parteiengehör seinem Wesen nach auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bezieht.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180351.X03

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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