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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Vermerk "Provisorische Einreichung, Präparat wird innerhalb 12 Monaten abverkauft" auf einem Antrag, kann eine zeitliche Beschränkung des Antrages noch nicht abgeleitet werden. Bei Zweifeln über den Inhalt des Antrages hat die Beh von Amts wegen, durch Anfrage bei dem ASt klarzustellen, ob
dieser seinen Antrag nur auf die Dauer von 12 Monaten beschränken wollte oder nicht (Hätte des ASt seinen Antrag auf einen bestimmten Zeitraum ausdrücklich beschränkt, hätte die Behörde sowohl vor dem Verstreichen eines solchen befristeten Zeitraumes, für den die Zulassung beantragt worden wäre, als
auch danach, eine Sachentscheidung treffen müssen, wobei eine nachträgliche Zulassung naturgemäß nicht erteilt hätte werden können, sodaß die Sachentscheidung nur in der Abweisung des Antrages hätte liegen können - Hinweis E 22.1.1988, 87/18/0099).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180294.X02Im RIS seit
11.07.2001