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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMG 1983 §88 Abs3 idF 1988/748;Rechtssatz
Durch die AMG-Nov BGBl 1988/748 ist einer Sachentscheidung über Anträge gem § 88 Abs 3 AMG idF BGBl 1983/185 der Boden entzogen worden, sodaß die gebotene Erledigung eines noch offenen Antrages nur mehr in der Zurückweisung des Antrages bestehen kann (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458
A/1977). Die Formulierung in § 88 Abs 3 AMG idF Nov BGBl 1988/748:
"ist kein Bescheid zu erlassen" ist wohl nur so zu verstehen, daß die Behörde zwar von einer Sachentscheidung entbunden ist, nicht jedoch von der Pflicht, die bei ihr gestellten Anträge durch Zurückweisung zu erledigen.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180294.X03Im RIS seit
11.07.2001