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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lite;Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit e StVO genügt es, dass das verpönte Verhalten zum Zeitpunkt "17 Uhr 55" des Tattages verwirklicht wurde. Vom Gesetz wird nicht gefordert, dass dieses Verhalten sich über einen längeren (und damit festzustellenden) Zeitraum erstreckt hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180382.X02Im RIS seit
29.08.2006