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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Rechtssatz
Besteht kein Zweifel, dass es sich bei der im Verwaltungsverfahren teils unter dem Vornamen Edeltraud, teils unter dem Vornamen Edeltrud auftretenden und bezeichneten Person um ein und dieselbe Person handelt, ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten, weil allein notwendiges Merkmal für eine taugliche Verfolgungshandlung ist, dass sie sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet, unabhängig von Irrtümern in der Schreibweise ihres Namens (Hinweis auf E 14.10.1976, 0731/75, VwSlg 9149 A/1976)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180357.X01Im RIS seit
29.08.2006