RS Vwgh 1989/2/17 88/18/0357

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Veröffentlicht am 17.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Besteht kein Zweifel, dass es sich bei der im Verwaltungsverfahren teils unter dem Vornamen Edeltraud, teils unter dem Vornamen Edeltrud auftretenden und bezeichneten Person um ein und dieselbe Person handelt, ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten, weil allein notwendiges Merkmal für eine taugliche Verfolgungshandlung ist, dass sie sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet, unabhängig von Irrtümern in der Schreibweise ihres Namens (Hinweis auf E 14.10.1976, 0731/75, VwSlg 9149 A/1976)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180357.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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