RS Vwgh 1989/2/17 88/18/0357

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Veröffentlicht am 17.02.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Es besteht kein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz, die Schätzung der Geschwindigkeit eines bestimmten Fahrzeuges sei unmöglich, wenn sich zur gleichen Zeit andere Fahrzeuge am Beobachter vorbeibewegen (hier kam im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervor und wird auch nicht behauptet, dass der Beobachter durch andere Fahrzeuge derart abgelenkt gewesen sei, dass er das Fahrzeug nicht mit der zu einer Geschwindigkeitsschätzung notwendigen Aufmerksamkeit hätte beobachten könne).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180357.X02

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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