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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Es besteht kein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz, die Schätzung der Geschwindigkeit eines bestimmten Fahrzeuges sei unmöglich, wenn sich zur gleichen Zeit andere Fahrzeuge am Beobachter vorbeibewegen (hier kam im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervor und wird auch nicht behauptet, dass der Beobachter durch andere Fahrzeuge derart abgelenkt gewesen sei, dass er das Fahrzeug nicht mit der zu einer Geschwindigkeitsschätzung notwendigen Aufmerksamkeit hätte beobachten könne).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180357.X02Im RIS seit
29.08.2006