RS Vwgh 1989/2/17 88/18/0351

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0194 E 22. Oktober 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Bei vervielfältigten Ausfertigungen von Bescheiden genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden und ist eine Beglaubigung durch die Kanzlei nicht erforderlich (Hinweis E 20.12.1985, 85/18/0004).

Schlagworte

Vervielfältigung von AusfertigungenBeglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180351.X01

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten