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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag offen ist (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977). Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vorliegen (Hier wäre es daher
Aufgabe der Behörde gewesen, der Partei allenfalls gem § 13 Abs 3 AVG einen Auftrag zur Behebung der Formgebrechen zu erteilen. Nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist wäre die Behörde berechtigt und verpflichtet gewesen, den Antrag zurückzuweisen. Mit Ablauf der bestimmten Frist hat sich somit
der Anspruch der Partei auf Erlassung einer Sachentscheidung, also eines materiellen Bescheides, in einem solchen auf Erlassung eines Zurückweisungsbescheides, somit eines formellen Bescheides, gewandelt).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteistellung Parteienantrag Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher Bescheid Verhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180294.X01Im RIS seit
11.07.2001