RS Vwgh 1989/2/17 88/18/0294

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Veröffentlicht am 17.02.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag offen ist (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977). Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vorliegen (Hier wäre es daher

Aufgabe der Behörde gewesen, der Partei allenfalls gem § 13 Abs 3 AVG einen Auftrag zur Behebung der Formgebrechen zu erteilen. Nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist wäre die Behörde berechtigt und verpflichtet gewesen, den Antrag zurückzuweisen. Mit Ablauf der bestimmten Frist hat sich somit

der Anspruch der Partei auf Erlassung einer Sachentscheidung, also eines materiellen Bescheides, in einem solchen auf Erlassung eines Zurückweisungsbescheides, somit eines formellen Bescheides, gewandelt).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteistellung Parteienantrag Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher Bescheid Verhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180294.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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