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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §29b Abs4;Rechtssatz
Bei der Auslegung des Begriffes "dauernd stark gehbehindert" ist kein besonders strenger Maßstab im Hinblick auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs anzulegen. Dem Gesetz kann nämlich nicht entnommen werden, daß derartige Gesichtspunkte für die Interpretation dieses unbestimmten Rechtsbegriffes maßgebend sein sollen, um solcherart etwa den Kreis der Inhaber eines Ausweises gem § 29b Abs 4 StVO von vornherein einzuschränken (Hinweis E 18.5.1978, 2212/77).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 dauernd stark gehbehindertEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180343.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009