RS Vwgh 1989/2/17 88/18/0343

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Veröffentlicht am 17.02.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §29b Abs4;
StVO 1960 §29b;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes "dauernd stark gehbehindert" ist kein besonders strenger Maßstab im Hinblick auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs anzulegen. Dem Gesetz kann nämlich nicht entnommen werden, daß derartige Gesichtspunkte für die Interpretation dieses unbestimmten Rechtsbegriffes maßgebend sein sollen, um solcherart etwa den Kreis der Inhaber eines Ausweises gem § 29b Abs 4 StVO von vornherein einzuschränken (Hinweis E 18.5.1978, 2212/77).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 dauernd stark gehbehindert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180343.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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