RS Vwgh 1989/2/17 88/18/0343

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Veröffentlicht am 17.02.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §29b Abs4;
VwRallg;

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):99/02/0187 E 22. März 2002 RS 1 (RIS: abwh)

Rechtssatz

Allein der Umstand, daß eine Person zum Gehen entweder einen Arm (bei Verwendung der Prothese und des Gestockes) oder sogar beide Arme (bei Verwendung von Unterarmstützkrücken) gebrauchen muß, rechtfertigt die Annahme einer (offenkundig dauernden) starken Gehbehinderung iSd § 29b Abs 4 StVO. Für das Vorliegen einer starken Gehbehinderung iSd Bestimmung ist das Auftreten starker Schmerzen beim Gehen nicht erforderlich.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 starke Gehbehinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180343.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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