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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §29b Abs4;Beachte
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):99/02/0187 E 22. März 2002 RS 1 (RIS: abwh)Rechtssatz
Allein der Umstand, daß eine Person zum Gehen entweder einen Arm (bei Verwendung der Prothese und des Gestockes) oder sogar beide Arme (bei Verwendung von Unterarmstützkrücken) gebrauchen muß, rechtfertigt die Annahme einer (offenkundig dauernden) starken Gehbehinderung iSd § 29b Abs 4 StVO. Für das Vorliegen einer starken Gehbehinderung iSd Bestimmung ist das Auftreten starker Schmerzen beim Gehen nicht erforderlich.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 starke GehbehinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180343.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009