RS Vwgh 1989/2/17 88/18/0012

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Veröffentlicht am 17.02.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0364/68 B 6. Mai 1968 VwSlg 7346 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verweigerung des Armenrechtes durch den Verwaltungsgerichtshof stellt keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde dar. Die Nichtbewilligung des Armenrechtes kann daher nicht mit Beschwerde angefochten werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180012.X01

Im RIS seit

07.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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