RS Vwgh 1989/2/17 88/18/0387

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0007 B VS 10. Dezember 1986 VwSlg 12329 A/1986 RS 7

Stammrechtssatz

Das Fehlen einer weiteren Beschwerdeausfertigung gem § 24 Abs 1 und § 29 VwGG stellt ein Formgebrechen iSd § 34 Abs 2 VwGG dar. Wird ein Mängelbehebungsauftrag auch nur teilweise nicht erfüllt, so zieht dies ebenfalls die in § 34 Abs 2 VwGG für den Fall der Nichterfüllung genannte Rechtsfolge nach sich.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180387.X01

Im RIS seit

14.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten