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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stempelmarken für einen abgesondert von der Beschwerde gestellten Aufschiebungsantrag sind nicht zuzusprechen, wenn für die Notwendigkeit abgesonderter Antragstellung keine Anhaltspunkte vorlagen.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes DiversesStempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der BeschwerdeVerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180351.X05Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011