RS Vwgh 1989/2/17 88/18/0351

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Veröffentlicht am 17.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Stempelmarken für einen abgesondert von der Beschwerde gestellten Aufschiebungsantrag sind nicht zuzusprechen, wenn für die Notwendigkeit abgesonderter Antragstellung keine Anhaltspunkte vorlagen.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes DiversesStempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der BeschwerdeVerfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180351.X05

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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