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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Spruch der Berufungsbeh, "das angefochtene Straferkenntnis wird gem § 66 Abs 4 AVG bestätigt", bedeutet, dass die Berufungsbeh einen im Spruch mit dem Bescheid der Unterinstanz übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hat, der somit, enthält nur der erstinstanzliche Bescheid alle Merkmale des § 44 a VStG, diesbezüglich gesetzmäßig ist (Hinweis auf E 25.10.1978, 1032/77, VwSlg 9673 A/1978).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180382.X01Im RIS seit
29.08.2006