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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Für die Klärung der Frage, ob der Lenker eines KFZ die Höchstgeschwindigkeit überschritten habe oder nicht, kann durch einen Ortsaugenschein nichts gewonnen werden, weil die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der eingehaltenen Geschwindigkeiten der beobachteten Fahrzeuge nicht rekonstruierbar sind.
Schlagworte
Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180357.X03Im RIS seit
29.08.2006