RS Vwgh 1989/2/17 88/18/0357

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Veröffentlicht am 17.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §54;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Für die Klärung der Frage, ob der Lenker eines KFZ die Höchstgeschwindigkeit überschritten habe oder nicht, kann durch einen Ortsaugenschein nichts gewonnen werden, weil die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der eingehaltenen Geschwindigkeiten der beobachteten Fahrzeuge nicht rekonstruierbar sind.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180357.X03

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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