Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §14 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0344Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der EZ in E, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Koloman Wallisch-Platz 22, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung (beide) vom 24. Oktober 2006, Zlen. FA13B-12.10-L-298/2006-2, (protokolliert zu Zl. 2006/06/0315) bzw. FA13B-12.10-L-298/2006-3 (protokolliert zu Zl. 2006/06/0344), betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bausache bzw. Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. L GmbH in W, 2. Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstmitbeteiligte ersuchte mit Eingabe vom 1. Dezember 2005 (eingelangt beim Stadtamt L am selben Tag) um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Verkehrsanlagen für das LCS-L City Shopping und eines Umspannwerkes auf näher angeführten Grundstücken in der Stadtgemeinde L. Die Erstmitbeteiligte legte u.a. ein schalltechnisches Gutachten der R & Partner Ziviltechniker KEG vom Dezember 2005 vor. Mit Erledigung vom 28. Dezember 2005 erfolgte die Kundmachung der und die Ladung zur Bauverhandlung. Die Ladung enthielt gemäß § 27 i.V.m. § 25 Stmk. BauG den Hinweis, dass nur Nachbarn die Parteistellung behielten, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erhöben. Die Beschwerdeführerin wurde persönlich geladen. Im Akt befindet sich ein Postaufgabeschein, der an die in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin adressiert ist.
Die Erstmitbeteiligte legte auch ein lufttechnisches Gutachten der Forschungsgesellschaft für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik m.b.H. vom 20. Jänner 2006 (eingelangt beim Stadtamt L am 1. Februar 2006) betreffend das geplante LCS vor.
Im Akt befinden sich auf Seite 218 offenbar zu Protokoll gegebene Einwendungen des Vertreters der Beschwerdeführerin. Die Niederschrift darüber enthält kein Datum und ist vom Vertreter und der Beschwerdeführerin unterschrieben. Danach spreche sie sich gegen das Projekt aus, da zusätzliche Emissionen, die zu Immissionen auf ihrer Liegenschaft führen würden (insbesondere Lärm und Abgase), hervorgerufen würden. Weiters entstünden durch den Verkehr, insbesondere den Lkw-Verkehr, Erschütterungen. Es liege nach ihrer Kenntnis kein statisches Gutachten zu den Beeinträchtigungen der auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude durch die Bautätigkeit vor. Sie werde auch durch den Entfall der vor dem Haus befindlichen Längsparkplätze belastet und würden zusätzliche Immissionen durch die Heranführung der Fahrbahn in Richtung ihres Hauses bewirkt. Durch die Verwirklichung des Verkehrskonzeptes sei die Neuschaffung von Busparkplätzen vor dem Haus der Beschwerdeführerin zwingend erforderlich, sodass auch dadurch zusätzliche Immissionen durch Lärm, Abgase und Erschütterungen hervorgerufen würden.
Am 11. Jänner 2006 fand die mündliche Verhandlung über das genannte Projekt im erstinstanzlichen Verfahren statt. In der im Akt darüber einliegenden Niederschrift werden insbesondere die Anwesenden angeführt, die Eröffnung der Verhandlung um 9.00 Uhr und erfolgte Rechtsbelehrungen festgehalten, das Bauvorhaben angeführt, die erstatteten Gutachten und Einwendungen der anwesenden Nachbarn wiedergegeben. Auf S 32 dieser Niederschrift heißt es:
"Auf Grund des Ansuchens des Bauwerberin, ..., eingelangt am 1.12.2005, kann vorbehaltlich der noch ausstehenden Zustimmung des Grundeigentümers ... sowie der noch ausstehenden Gutachten gemäß § 29 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl 1995/59 idF LGBl 2003/78, die Baubewilligung für die Errichtung der Verkehrsanlagen für das LCS L sowie für die Errichtung eines Umspannwerkes in L, erteilt werden."
In der Folge werden die einzuhaltenden Auflagen angeführt. Abschließend heißt es, dass auf den Ortsaugenschein nach Befragung aller Beteiligten durch den Verhandlungsleiter verzichtet werde. Weiters ist die Dauer der Verhandlung festgehalten und es folgen die Unterschriften des Verhandlungsleiters, des Vertreters der Bauwerberin, des bautechnischen Sachverständigen und eines Vertreters der Planverfasserin.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin werden in dieser Niederschrift als ihre gegen das Bauvorhaben getätigten Einwendungen angeführt.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 (eingelangt beim Stadtamt L am 2. Februar 2006) gegen die von ihr als Baubewilligung gedeutete, ihr übermittelte Niederschrift über die mündliche Verhandlung Berufung.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies diese Berufung in einer Berufungsvorentscheidung mit Bescheid vom 8. Februar 2006 als unzulässig zurück. Die erstinstanzliche Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Niederschrift keinen Bescheid darstelle.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 (eingelangt beim Stadtamt L am 24. Februar 2006) verlangte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Berufung an die zuständige Berufungsbehörde.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde erteilte der Erstmitbeteiligten mit Bescheid vom 6. März 2006 die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung von Verkehrsanlagen für das LCS-L City Shopping und eines Umspannwerkes unter Auflagen und nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Beschreibungen, Pläne und Projektsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten (Spruchpunkt I). Die Einwendungen der Beschwerdeführerin als Nachbarin hinsichtlich der Immissionsbelastung (insbesondere Lärm und Abgase) ihrer Liegenschaft, hervorgerufen durch den Verkehr, insbesondere Lkw-Verkehr, wurden in Spruchpunkt III. als unbegründet abgewiesen. Das lärmtechnische und das lufttechnische Gutachten sind in diesem Bescheid (mit Ausnahme des Anhanges des lärmtechnischen Gutachtens) zur Gänze wiedergegeben.
Auch dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies mit Bescheiden jeweils vom 7. April 2006 die Berufung einerseits gegen die Niederschrift vom 11. Jänner 2006 als unzulässig zurück, andererseits gegen die Baubewilligung als unbegründet ab.
Die Berufungsbehörde führte im erstgenannten Bescheid im Wesentlichen aus, dass sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich zu entscheiden, eindeutig aus der Erledigung ergeben müsse. Die Niederschrift werde auf Seite 1 eindeutig als solche bezeichnet, weiters würden die anwesenden Personen sowie auf Seite 2 die Schriftführerin und der Beginn der örtlichen Verhandlung angeführt. Aus Seite 32 der Niederschrift könne außerdem kein Spruch abgeleitet werden, zumal sich aus dem objektiven Erklärungsgehalt der vorliegenden Niederschrift sowie aus der Verwendung der Wortfolge "kann vorbehaltlich ... erteilt werden" ergebe, dass der Verhandlungsleiter Ing. H.R. auf der Grundlage der Ausführungen des amtlichen Bausachverständigen Ing. E.O. hiemit lediglich die Möglichkeit einer Bescheiderlassung im Sinne einer Baubewilligung bei Einhaltung von Auflagen in Aussicht gestellt habe. Auch die Unterschriften auf Seite 35, nämlich jene des Verhandlungsleiters, des amtlichen Bausachverständigen, des Bauwerbers und des Planverfassers zeigten zudem eindeutig, dass von keiner bescheidmäßigen Erledigung einer Behörde auszugehen sei.
Die Berufungsbehörde führte in der Berufungsentscheidung über die erteilte Baubewilligung im Wesentlichen aus, dass das schalltechnische Gutachten der Ziviltechniker KEG R & Partner schlüssig und vollständig sei. Es komme zusammenfassend zum Ergebnis, dass durch die aus allen Lärmemittenten resultierende Gesamtlärmbelastung im zu untersuchenden Gebiet die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Ö-NORM S 5021 bzw. ÖAL 3 für die Widmung Kerngebiet bzw. sogar allgemeines Wohngebiet nicht überschritten werden. Nach dem Gutachten bestehe gegen die Errichtung des vorliegenden Bauprojektes im Hinblick auf Lärmimmissionen keine Bedenken. Auch das angeführte lufttechnische Gutachten gelange zu einer positiven Beurteilung des Vorhabens. Es sei ebenfalls als vollständig und schlüssig zu qualifizieren. Zusammenfassend seien die prognostizierten zusätzlichen Emissionsbelastungen durch das gegenständliche Bauprojekt als irrelevant zu beurteilen. Hinsichtlich des Beurteilungsmaßes des medizinischen Sachverständigen liege ein ärztliches Gutachten von Dr. W.H. zum vorliegenden Bauprojekt vor. In diesem gleichfalls schlüssigen und vollständigen Gutachten sei ausgeführt, dass eine gesundheitliche Schädigung bzw. Gefährdung durch das geplante Projekt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Ausgehend vom gesunden, normal empfindenden Durchschnittsmenschen bzw. Kindern sei eine unzumutbare Belästigung auszuschließen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 AVG könne ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes Gutachten, das mit den Erfahrungen des Lebens und mit den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehe, in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Von der Beschwerdeführerin seien jedoch lediglich nicht weiter belegte Ausführungen in der Berufung getätigt worden, die die vorliegenden Sachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermochten. Weiters sei der Beschwerdeführerin, was die von ihr behaupteten geänderten Verkehrsverhältnisse (insbesondere erhöhter Verkehr, Lärm, Staub) betreffe, entgegenzuhalten, dass den Nachbarn eines Bauvorhabens kein Rechtsanspruch darauf zukomme, dass sich durch das Vorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechterten. Gleiches gelte auch für den Umstand, dass das Vorhaben zu zusätzlichem Verkehr und Verkehrsstau auf einer bestimmten Straße führen würde. Dessen ungeachtet werde ergänzend auf das für L vorliegende Gesamtverkehrsprojekt verwiesen (Verkehrsentwicklungsplan L 2000). Durch die Errichtung der Nordspange L (bereits im Bau befindlich) werde eine direkte Verbindung der P-Straße (L 122) mit der K-Straße (B 116) und somit zwischen den Stadtteilen J und L geschaffen. Hieraus resultierend ergebe sich gemäß der Verkehrsprognose der ZIS-Verkehrsplanung eine wesentliche Entlastung der gesamten Innenstadt. Soweit die Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung durch Erschütterungen vorbringe, komme ihr diesbezüglich kein Nachbarrecht gemäß § 26 Stmk. BauG zu.
Die belangte Behörde wies mit dem erstangefochtenen Bescheid die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die übermittelte Niederschrift als unbegründet ab. Die belangte Behörde schloss sich zur Gänze der Auffassung der Berufungsbehörde an.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Lärmimmissionssituation ergebe sich aus dem schalltechnischen Gutachten - das im Übrigen bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen sei -, dass die aus allen Lärmemittenten resultierende Gesamtlärmbelastung im zu untersuchenden Gebiet kleiner/gleich den zulässigen Immissionsgrenzwerten nach der Ö-NORM S 5021 bzw. nach ÖAL 3 für die Widmung Kerngebiet sei. Das diesbezügliche Widmungsmaß betrage 60 dB am Tag und 50 dB in der Nacht. Dem Vorstellungsvorbringen sei in keiner Weise zu entnehmen, dass dieses lärmtechnische Gutachten in seinen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar bzw. die Befundaufnahme unvollständig oder ergänzungsbedürftig sei. Da auch aus aufsichtsbehördlicher Sicht keine Bedenken gegen die Annahme der Baubehörden bestünden, dass das Widmungsmaß eingehalten werde, könne diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides festgestellt werden.
Aus dem eingeholten lufttechnischen Gutachten sei klar zu entnehmen, dass die Zusatzbelastungen bei den nächsten Anrainern gering seien und überwiegend unterhalb der Schwellenwerte für die Irrelevanz lägen. Außer beim Tagesmittelwert für PM 10 (Feinstaub) lägen die Gesamtbelastungen (Vor- und Zusatzbelastung) unterhalb der Grenzwerte gemäß ImmissionsschutzG-Luft (IG-L), wobei bei Feinstaub PM 10 für den Tagesmittelwert eine Überschreitung des Grenzwertes zu erwarten sei, diese Zusatzbelastung sei jedoch irrelevant. Letztlich habe auch der medizinische Sachverständige die Schlussfolgerung gezogen, dass nach Studium der detaillierten technischen Gutachten eine gesundheitliche Schädigung bzw. Gefährdung durch das geplante Projekt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Es bestünden aus diesem Grunde keine Bedenken gegen die plangemäße Errichtung und den Betrieb der Anlage.
Es sei der Beschwerdeführerin dahingehend Recht zu geben, dass ihr hinsichtlich des emissions- und immissionstechnischen Gutachtens sowie des medizinischen Gutachtens im erstinstanzlichen Verfahren kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Diese Gutachten seien jedoch vollinhaltlich in den erstinstanzlichen Bescheid vom 6. März 2006 aufgenommen worden, sodass ihr die Möglichkeit gegeben gewesen sei, im Berufungsverfahren zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur könne ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit habe, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin auch in der nunmehr vorliegenden Vorstellung in keiner Weise ausgeführt, inwieweit die nachträglich eingeholten Gutachten unschlüssig oder nicht nachvollziehbar seien. Sie habe sich darauf beschränkt, den Mangel der Verletzung des Parteiengehörs aufzuzeigen. Wenn sie Bedenken gegen die Schlüssigkeit dieser Gutachten haben sollte, so hätte sie spätestens in der vorliegenden Vorstellung darlegen müssen, was sie vorgebracht hätte, wenn ihr rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre.
Was die eingewendeten Erschütterungen betreffe, werde ausgeführt, dass die im Umgebungsbereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin gelegenen projektgegenständlichen Grundstücke im geltenden Flächenwidmungsplan als Verkehrsflächen ausgewiesen seien und in dieser Hinsicht mangels eines in § 24 Stmk. ROG eingeräumten Immissionsschutzes für die Nachbarn eine Mitsprache nicht gegeben sei. Die im Kerngebiet gelegenen Teilflächen der Baugrundstücke seien jedoch vom Grundstück der Beschwerdeführerin so weit entfernt, dass daraus eine Beeinträchtigung durch Erschütterungen nicht anzunehmen sei.
Es treffe auch nicht zu, dass bereits mit der Niederschrift vom 11. Jänner 2006 eine Baubewilligung erteilt worden sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird gegen beide Bescheide Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene zweitmitbeteiligte Stadtgemeinde - eine Gegenschrift erstattet (die belangte Behörde beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zum erstangefochtenen Bescheid:
Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, dass die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Jänner 2006 bereits eine bescheidmäßige Erteilung der Baubewilligung enthalten hat. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin dies in keiner Weise näher begründet, ergibt sich aus dem Inhalt dieser Niederschrift eindeutig der Wille der Behörde, eine Niederschrift über die Verhandlung, die am 11. Jänner 2006 stattgefunden hat, im Sinne des § 14 AVG zu erstellen. In diesem Sinne enthält diese Niederschrift insbesondere auch die in § 14 Abs. 2 geforderten Angaben (wie Zeit, Ort und Gegenstand der Amtshandlung, die Bezeichnung der Behörde, die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der vernommenen Sachverständigen).
Zum zweitangefochtenen Bescheid:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich das Bauverfahren auf ein Großprojekt bezogen habe und eine Vielzahl von Gutachten zu Problemstellungen, die außerhalb jeglicher Lebenserfahrung des Durchschnittsbürgers und damit auch der Beschwerdeführerin gelegen seien, eingeholt worden seien. Eine inhaltlich sinnvolle Stellungnahme zu diesen Gutachten setze die Einholung von Gegengutachten voraus. Die 14-tägige Berufungsfrist sei zur Erstattung solcher Gegengutachten nicht ausreichend gewesen.
Dazu ist auszuführen, dass nur jene Gutachten dabei von Bedeutung sind, die für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachbarrechte eine Rolle spielen. Dies betraf das angeführte schalltechnische Gutachten und das lufttechnische Gutachten bzw. das darauf gestützte medizinische Gutachten. Das schalltechnische Gutachten kam der Beschwerdeführerin bereits durch die Übermittlung der Niederschrift vom 11. Jänner 2006, in der dieses Gutachten - abgesehen vom Anhang (mit u.a. Auszügen aus der Katastralmappe, dem Flächenwidmungsplan, Lärmkarten Prognose 2020, schalltechnischen Berechnungen) - bereits umfassend wiedergegeben wurde, wie dann später auch im erstinstanzlichen Bescheid (mit Ausnahme des Anhanges) zur Kenntnis. Der Beschwerdeführerin stand daher nicht nur die 14-tägige Berufungsfrist zur Erstattung eines entsprechenden Gegengutachtens zur Verfügung.
Da die maßgeblichen Feststellungen und Messergebnisse, die sich aus den im Anhang enthaltenen weiteren Unterlagen ergaben, im wiedergegebenen Gutachten angeführt sind, war der Beschwerdeführerin damit ausreichend die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Gutachten eingeräumt.
Es ist zwar weiters richtig, dass innerhalb der 14-tägigen Berufungsfrist die Erstattung entsprechender Gegengutachten, wie dies im vorliegenden Fall für das lüftungstechnische Gutachten vom 30. Jänner 2006 und das medizinische Gutachten vom 2. Februar 2006 zutrifft, nicht ohne Weiteres möglich gewesen sein mag, es wäre der Beschwerdeführerin aber freigestanden, solche Gutachten noch im Berufungsverfahren vorzulegen und hiezu um die Einräumung einer entsprechenden Frist zur Beschaffung und Vorlage solcher Gutachten einzukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. April 2008, Zl. 2007/06/0337). Eine derartige Vorgangsweise hat die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht gewählt. Eine Verletzung der Beschwerdeführerin im Parteiengehör kann auch in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden. Abgesehen davon hätte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die genannten Gutachten im Lichte des Umstandes, dass ihr deren Inhalt zur Gänze bzw. weitgehend zur Kenntnis gekommen ist, die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels in der Beschwerde dartun müssen. Auch ein derartiges Vorbringen enthält die Beschwerde nicht.
Abschließend ist festzustellen, dass die genannten, von der Behörde herangezogenen Gutachten für den Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig oder nicht nachvollziehbar zu erkennen sind.
Auch in der Beschwerde wird in dieser Hinsicht nichts vorgetragen.
Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die
§§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Juni 2008
Schlagworte
Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060315.X00Im RIS seit
13.08.2008Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008