RS Vwgh 1989/2/17 88/18/0342

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Veröffentlicht am 17.02.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z3;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behauptung, das Erkennungsvermögen des Täters, zB im Hinblick auf Polizeibeamte, spreche nicht gegen das Vorliegen eines Rauschzustandes, läßt sich durch Jarosch-Müller-Piegler, Alkohol und Recht 2, S 149 ff, nicht belegen. Dort heißt es nur ua, Kennzeichen einer Volltrunkenheit sei insb ungenügende Orientierung und ungenügendes Reaktionsvermögen, Erinnerungsverlust, absolute Sinnlosigkeit des Handelns und greller Gegensatz zum Charakter des Täters, jedoch nicht Bewußtlosigkeit desselben. Auch dem Vollberauschten bleibe die Wahrnehmungsfähigkeit und die Fähigkeit, seinen Willen zu bilden. Der Täter sei noch zu einer gewollten Handlung fähig und wisse noch, daß er etwas tue.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Rauschzustand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180342.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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