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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EGVG Art9 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Behauptung, das Erkennungsvermögen des Täters, zB im Hinblick auf Polizeibeamte, spreche nicht gegen das Vorliegen eines Rauschzustandes, läßt sich durch Jarosch-Müller-Piegler, Alkohol und Recht 2, S 149 ff, nicht belegen. Dort heißt es nur ua, Kennzeichen einer Volltrunkenheit sei insb ungenügende Orientierung und ungenügendes Reaktionsvermögen, Erinnerungsverlust, absolute Sinnlosigkeit des Handelns und greller Gegensatz zum Charakter des Täters, jedoch nicht Bewußtlosigkeit desselben. Auch dem Vollberauschten bleibe die Wahrnehmungsfähigkeit und die Fähigkeit, seinen Willen zu bilden. Der Täter sei noch zu einer gewollten Handlung fähig und wisse noch, daß er etwas tue.
Schlagworte
Alkotest Voraussetzung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 RauschzustandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180342.X01Im RIS seit
11.07.2001