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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §58 Abs2 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 369;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewendeten Norm entsprichtoder nicht entspricht (Hinweis E 8.11.1983, 83/14/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987150033.X02Im RIS seit
21.02.1989Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011