RS Vwgh 1989/2/21 87/15/0033

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Veröffentlicht am 21.02.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2 impl;
AVG §60;
BAO §93 Abs3 lita;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 369;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewendeten Norm entsprichtoder nicht entspricht (Hinweis E 8.11.1983, 83/14/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987150033.X02

Im RIS seit

21.02.1989

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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