RS Vwgh 1989/2/21 88/05/0205

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Veröffentlicht am 21.02.1989
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Index

Baurecht - NÖ
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
BauO NÖ 1976 §118
BauO NÖ 1976 §92
BauRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/05/0206

Rechtssatz

Nach langjähriger Rechtsprechung des VwGH wird der Begriff "Sache" im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht derart eng ausgelegt, dass dem Bauwerber jede Projektsänderung im Zuge des Berufungsverfahrens verwehrt wäre. Die Berufungsbehörde ist sogar verpflichtet, den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann; die Berufungsbehörde darf nur dann das ganze Vorhaben ablehnen, wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen (Hinweis auf E 5. Oktober 1964, 2216/63, VwSlg 6449 A/1964). Beschränkt ist die Möglichkeit der Abänderung von Bauvorhaben im Berufungsverfahren durch § 66 Abs 4 AVG insoweit, als es sich um dieselbe "Sache" handeln muss.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050205.X02

Im RIS seit

10.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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