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Baurecht - NÖNorm
AVG §66 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/05/0206Rechtssatz
Nach langjähriger Rechtsprechung des VwGH wird der Begriff "Sache" im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht derart eng ausgelegt, dass dem Bauwerber jede Projektsänderung im Zuge des Berufungsverfahrens verwehrt wäre. Die Berufungsbehörde ist sogar verpflichtet, den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann; die Berufungsbehörde darf nur dann das ganze Vorhaben ablehnen, wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen (Hinweis auf E 5. Oktober 1964, 2216/63, VwSlg 6449 A/1964). Beschränkt ist die Möglichkeit der Abänderung von Bauvorhaben im Berufungsverfahren durch § 66 Abs 4 AVG insoweit, als es sich um dieselbe "Sache" handeln muss.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050205.X02Im RIS seit
10.12.2019Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019