RS Vwgh 1989/2/21 88/05/0205

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Veröffentlicht am 21.02.1989
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Index

Baurecht - NÖ
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
BauO NÖ 1976 §100
BauO NÖ 1976 §118
BauO NÖ 1976 §92
BauRallg
GdO NÖ 1973 §61 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/05/0206

Rechtssatz

Änderungen des Bauvorhaben im Zuge des Berufungsverfahrens sind jedenfalls dann unzulässig, wenn eine gravierende Änderung der Baukörper nach Lage und Zahl erfolgt, weil dann nicht mehr von derselben Sache iSd § 66 Abs 4 AVG die Rede sein kann (Wiedergabe der bisherigen Rechtsprechung). Ist die Berufungsbehörde für die Erledigung des abgeänderten Bauprojektes gar nicht mehr zuständig, so muss sie klarstellen, ob der Bauwerber trotz dieser Beurteilung der Rechtslage an dem geänderten Projekt weiterhin festhält und ob er das ursprüngliche Bauansuchen (zusätzlich) aufrecht erhält oder

zurückzieht. Keinesfalls darf sie ein neuerliches Bauverfahren

durchführen (Hinweis auf E 23.4.1987, 86/06/0253, BauSlg Nr 914).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050205.X03

Im RIS seit

10.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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