Index
Baurecht - NÖNorm
AVG §66 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/05/0206Rechtssatz
Änderungen des Bauvorhaben im Zuge des Berufungsverfahrens sind jedenfalls dann unzulässig, wenn eine gravierende Änderung der Baukörper nach Lage und Zahl erfolgt, weil dann nicht mehr von derselben Sache iSd § 66 Abs 4 AVG die Rede sein kann (Wiedergabe der bisherigen Rechtsprechung). Ist die Berufungsbehörde für die Erledigung des abgeänderten Bauprojektes gar nicht mehr zuständig, so muss sie klarstellen, ob der Bauwerber trotz dieser Beurteilung der Rechtslage an dem geänderten Projekt weiterhin festhält und ob er das ursprüngliche Bauansuchen (zusätzlich) aufrecht erhält oder
zurückzieht. Keinesfalls darf sie ein neuerliches Bauverfahren
durchführen (Hinweis auf E 23.4.1987, 86/06/0253, BauSlg Nr 914).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050205.X03Im RIS seit
10.12.2019Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019