RS Vwgh 1989/2/21 89/05/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1989
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §361;
ABGB §833;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Eine Vollstreckungshandlung darf unter der Voraussetzung, dass der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag gegenüber einem Miteigentümer noch nicht rechtskräftig ist, auch gegen jenen Miteigentümer nicht gesetzt werden, demgegenüber der Auftrag schon in Rechtskraft erwachsen ist (Hinweis E 23.9.1986, 84/05/0228).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050014.X01

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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