RS Vwgh 1989/2/21 87/15/0033

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Veröffentlicht am 21.02.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 369; AnwBl 1989/9 S 576;

Rechtssatz

Der Begründungspflicht gem § 93 Abs 3 lit a BAO ist nicht entsprochen, wenn die Behörde über die vom Abgabepflichtigen im Nachsichtsantrag behaupteten Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse keinerlei konkrete Sachverhaltsfeststellungen getroffen und den Nachsichtsantrag abgewiesen hat, ohne den von ihr a priori als geringfügig eingestuften Betrag in eine Relation zur konkreten wirtschaftlichen Situation des Abgabepflichtigen zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987150033.X01

Im RIS seit

21.02.1989

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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