RS Vwgh 1989/2/21 88/15/0045

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Veröffentlicht am 21.02.1989
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Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
LPfG §5 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 398;

Rechtssatz

Bei einem Monatseinkommen von 6026 S kann angesichts einer Abgabenschuld von 1400 S von einer besonderen Härte nicht gesprochen werden, weil dem Abgabepflichtigen auch nach Abstattung der Schuld in dem betreffenden Monat ein Betrag über der derzeitigen geltenden Pfändungsfreigrenze gemäß § 5 Abs 1 Z 1 LohnpfändungsG (= 3700 S monatlich) verbliebe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150045.X01

Im RIS seit

01.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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