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23/05 Sonstiges ExekutionsrechtNorm
BAO §212 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 398;Rechtssatz
Bei einem Monatseinkommen von 6026 S kann angesichts einer Abgabenschuld von 1400 S von einer besonderen Härte nicht gesprochen werden, weil dem Abgabepflichtigen auch nach Abstattung der Schuld in dem betreffenden Monat ein Betrag über der derzeitigen geltenden Pfändungsfreigrenze gemäß § 5 Abs 1 Z 1 LohnpfändungsG (= 3700 S monatlich) verbliebe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150045.X01Im RIS seit
01.02.2001