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Baurecht - NÖNorm
AVG §66 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/05/0206Rechtssatz
Ändert ein Bauwerber über behördliche Aufforderung (hier: ein Berufungsverfahren) die Baupläne - und sohin sein Projekt -, ist eine ausdrückliche neuerliche Antragstellung (ein neuer Bauantrag) nicht erforderlich.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050205.X01Im RIS seit
10.12.2019Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019