RS Vwgh 1989/2/21 88/05/0222

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Veröffentlicht am 21.02.1989
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1976 §68 Abs1 litb;
BauO OÖ 1976 §68 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Ein gesetzlich festgesetzter Strafrahmen, der die Verhängung von Geldstrafen im Ausmass bis zu S 300.000,- vorsieht, lässt ganz allgemein erkennen, dass Verletzungen des Gesetzes einen schwerwiegenden Unrechtsgehalt aufweisen können. Überlegungen der Spezialprävention und der Generalprävention können für die Verhängung einer hohen Strafe sprechen (Weitere Ausführungen zur Strafbemessung.) Der Begriff des Einkommens in § 19 Abs 2 VStG ist nicht mit dem Begriff des steuerpflichtigen Einkommens nach dem EStG ident.

Schlagworte

Geldstrafe und ArreststrafeRücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050222.X01

Im RIS seit

21.02.1989

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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