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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §68 Abs1 litb;Rechtssatz
Ein gesetzlich festgesetzter Strafrahmen, der die Verhängung von Geldstrafen im Ausmass bis zu S 300.000,- vorsieht, lässt ganz allgemein erkennen, dass Verletzungen des Gesetzes einen schwerwiegenden Unrechtsgehalt aufweisen können. Überlegungen der Spezialprävention und der Generalprävention können für die Verhängung einer hohen Strafe sprechen (Weitere Ausführungen zur Strafbemessung.) Der Begriff des Einkommens in § 19 Abs 2 VStG ist nicht mit dem Begriff des steuerpflichtigen Einkommens nach dem EStG ident.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeRücksichten der GeneralpräventionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050222.X01Im RIS seit
21.02.1989Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009