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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 226;Rechtssatz
Der Tochter ist das Heiratsgut und dem Sohn die Heiratsausstattung "bei ihrer Verehelichung" zu geben. Aus den Worten "bei ihrer Verehelichung" ist zu schließen, daß von der rechtlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Heiratsgutes oder einer Heiratsausstattung auch Zuwendungen umfaßt sind, die in nahem zeitlichem Abstand vor der Eheschließung getätigt werden, wenn die Notwendigkeit besteht, solche Zuwendungen schon vor dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung zu machen. Bei einer Zuwendung von Einrichtungsgegenständen, die nicht nur längerfristig zu beschaffen sind, oder von Bargeld vor dem Zeitpunkt der Eheschließung ist die Zwangsläufigkeit zu verneinen (Hinweis auf E 21.1.1987, 85/13/0111, ÖStZB 1987/13, 383).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987130175.X02Im RIS seit
22.02.1989