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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Inhalt der Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a StVO bezieht sich tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende eines Überholvorganges eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer - wenngleich dies die Folge eines unerlaubten Überholmanövers sein kann, sondern auf ein, dem überholenden Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindern-Können bzw. einen Platzmangel. Es genügt eine abstrakte Gefährdung oder Behinderung, also die bloße Möglichkeit einer solchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030113.X02Im RIS seit
22.02.1989Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009