RS Vwgh 1989/2/22 88/03/0113

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 lita;

Rechtssatz

Der Inhalt der Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a StVO bezieht sich tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende eines Überholvorganges eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer - wenngleich dies die Folge eines unerlaubten Überholmanövers sein kann, sondern auf ein, dem überholenden Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindern-Können bzw. einen Platzmangel. Es genügt eine abstrakte Gefährdung oder Behinderung, also die bloße Möglichkeit einer solchen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030113.X02

Im RIS seit

22.02.1989

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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