RS Vwgh 1989/2/22 85/13/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/20, S 368;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2645/78 E 5. März 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 51 und die dort angeführte Judikatur) hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (§ 1298 ABGB, Hinweis E 24.9.1954, 137/52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130214.X01

Im RIS seit

22.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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