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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989/20, S 368;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2645/78 E 5. März 1979 RS 1Stammrechtssatz
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 51 und die dort angeführte Judikatur) hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (§ 1298 ABGB, Hinweis E 24.9.1954, 137/52).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130214.X01Im RIS seit
22.02.1989