RS Vwgh 1989/2/22 88/03/0113

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Der nach § 99 Abs 3 lit a StVO iVm § 16 Abs 1 lit a StVO strafbare Tatbestand besteht darin, dass der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, dh mit dem Überholen beginnt oder dieses nicht abbricht, solange dies noch möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030113.X01

Im RIS seit

22.02.1989

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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