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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Wird in einem von einem Rechtsanwalt unterfertigten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, der gefertigte Rechtsfreund sei am 4. April 1987 auf Urlaub gefahren und habe vorher in der gegenständlichen Strafsache den Einspruch diktiert und die Anweisung gegen, das Diktat am 6. April 1987 (letzter Tag der Einspruchsfrist) zu schreiben und zur Post zu geben, die Kanzleiangestellte habe jedoch aus Versehen das Schreibens erst am 7. April 1987 geschrieben und zur Post gegeben, so geht die Behörde von einem falschen Sachverhalt aus, wenn sie ausführt, es liege eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, wenn ein Rechtsanwalt nur das Rubrum eines Rechtsmittels unterfertige und es der Kanzlei überlasse, die eigentliche Rechtsmittelschrift nach seinem Diktat anzufertigen und zur Post zu geben, sodass ein dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgebender Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030172.X01Im RIS seit
03.10.2006