RS Vwgh 1989/2/22 88/03/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Wird in einem von einem Rechtsanwalt unterfertigten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, der gefertigte Rechtsfreund sei am 4. April 1987 auf Urlaub gefahren und habe vorher in der gegenständlichen Strafsache den Einspruch diktiert und die Anweisung gegen, das Diktat am 6. April 1987 (letzter Tag der Einspruchsfrist) zu schreiben und zur Post zu geben, die Kanzleiangestellte habe jedoch aus Versehen das Schreibens erst am 7. April 1987 geschrieben und zur Post gegeben, so geht die Behörde von einem falschen Sachverhalt aus, wenn sie ausführt, es liege eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, wenn ein Rechtsanwalt nur das Rubrum eines Rechtsmittels unterfertige und es der Kanzlei überlasse, die eigentliche Rechtsmittelschrift nach seinem Diktat anzufertigen und zur Post zu geben, sodass ein dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgebender Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030172.X01

Im RIS seit

03.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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