RS Vwgh 1989/2/22 89/03/0020

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27 idF 1946/212;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1330/51 B 24. September 1951 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle einer Säumnisbeschwerde kommt es nicht auf die Gestaltung des administrativen Instanzenzuges in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit, sondern einzig darauf an, welche oberste Instanz die Beschwerdeführer im Devolutionswege (§ 73 Abs 2 AVG) anzurufen in der Lage gewesen wären. Die Möglichkeit, im Falle unbegründeter Säumnis der zuständigen Behörde den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde zu bewirken, ist aber auch in jenen Fällen gegeben, in denen gegen die Sachentscheidung der zuständigen Behörde ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030020.X01

Im RIS seit

14.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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