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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1330/51 B 24. September 1951 RS 1Stammrechtssatz
Im Falle einer Säumnisbeschwerde kommt es nicht auf die Gestaltung des administrativen Instanzenzuges in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit, sondern einzig darauf an, welche oberste Instanz die Beschwerdeführer im Devolutionswege (§ 73 Abs 2 AVG) anzurufen in der Lage gewesen wären. Die Möglichkeit, im Falle unbegründeter Säumnis der zuständigen Behörde den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde zu bewirken, ist aber auch in jenen Fällen gegeben, in denen gegen die Sachentscheidung der zuständigen Behörde ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030020.X01Im RIS seit
14.03.2008