Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/02/0120 E 18. Jänner 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestrafung wegen Übertretung des § 103 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG, weil der Beschuldigte nicht dafür gesorgt habe, DASS
DIE BELADUNG DES KFZ DEN AUF GRUND DIESES BG ERLASSENEN VERORDNUNG
ENTSPRACH, DA DAS KFZ ÜBERLADEN WAR, ist inhaltlich rechtswidrig, weil es keine Verordnung gibt, die das gewichtsmäßige Höchstausmaß von Beladungen festsetzt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020187.X01Im RIS seit
19.04.2001