RS Vwgh 1989/2/22 88/03/0187

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Hat es der einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO Besch unterlassen, schon im Verwaltungsstrafverfahren einen Sturztrunk einzuwenden, so trifft ihn ein Verschulden daran, dass diese Tatsache des Sturztrunkes vom medizinischen SV des Verwaltungsstrafverfahrens nicht berücksichtigt werden konnte, weshalb es schon aus diesem Grunde an einer Voraussetzung für die Bewilligung der Wiederaufnahme fehlt.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Sturztrunk Verfahrensrecht Gericht Verwaltungsbehörde Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030187.X03

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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