Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Hat es der einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO Besch unterlassen, schon im Verwaltungsstrafverfahren einen Sturztrunk einzuwenden, so trifft ihn ein Verschulden daran, dass diese Tatsache des Sturztrunkes vom medizinischen SV des Verwaltungsstrafverfahrens nicht berücksichtigt werden konnte, weshalb es schon aus diesem Grunde an einer Voraussetzung für die Bewilligung der Wiederaufnahme fehlt.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Sturztrunk Verfahrensrecht Gericht Verwaltungsbehörde VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030187.X03Im RIS seit
09.10.2006