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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn der Besch nicht hinreichend zu seiner Rechtfertigung aufgefordert worden ist, kann nicht der Vorwurf gegen ihn erhoben werden, er habe sich auf ein bloßes, durch keinerlei konkrete Behauptungen untermauertes Leugnen verlegt und demnach seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren verletzt (Hinweis E 9.7.1987, 87/02/0075).
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020204.X04Im RIS seit
18.09.2006