RS Vwgh 1989/2/22 88/02/0204

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Besch nicht hinreichend zu seiner Rechtfertigung aufgefordert worden ist, kann nicht der Vorwurf gegen ihn erhoben werden, er habe sich auf ein bloßes, durch keinerlei konkrete Behauptungen untermauertes Leugnen verlegt und demnach seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren verletzt (Hinweis E 9.7.1987, 87/02/0075).

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020204.X04

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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