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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0072/73 E 24. Mai 1973 VwSlg 8420 A/1973 RS 1Stammrechtssatz
Solange der wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag nicht abgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung nicht als verspätet zurückweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010335.X02Im RIS seit
05.09.2006