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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Wurde im Spruch einer Strafverfügung (überflüssigerweise) das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei einer Übertretung des § 52 Z 10 a StVO angegeben und bestreitet der Besch im Einspruch ausdrücklich nur dieses Ausmaß, ohne jedoch die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich in Abrede zu stellen, so wird dennoch lediglich das Ausmaß der auferlegten Strafe iSd § 49 Abs 2 VStG bestritten.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020165.X03Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009