RS Vwgh 1989/2/22 88/03/0127

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
AVG §69 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ein Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, das erst nach der Erlassung eines Straferkenntnisses, das in Rechtskraft erwuchs, erstattet wurde, stellt kein bloß nachträglich hervorgekommenes Beweismittel iSd § 69 Abs 1 lit b AVG dar, auch wenn das schriftliche Ersuchen um Erstattung dieses Gutachtens bereits vor der Erlassung des Straferkenntnisses erfolgte.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030127.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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