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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, das erst nach der Erlassung eines Straferkenntnisses, das in Rechtskraft erwuchs, erstattet wurde, stellt kein bloß nachträglich hervorgekommenes Beweismittel iSd § 69 Abs 1 lit b AVG dar, auch wenn das schriftliche Ersuchen um Erstattung dieses Gutachtens bereits vor der Erlassung des Straferkenntnisses erfolgte.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030127.X01Im RIS seit
11.07.2001